Haupt- und Finanzausschuss

Haupt- und Finanzausschuss

Dem Ausschuss sind die nachfolgend aufgeführten Zentraldienste (ZD) und Fachdienste (FD) zugeordnet:

0.10 - Verwaltungssteuerung
0.11 - Personal und Organisation
0.12 - Stadtentwicklung und Wirtschaft
0.13 - Büro der Oberbürgermeisterin und Ratsangelegenheiten
0.19 - Projektbüro Haushaltskonsolidierung
1.01 - Datenschutz
1.20 - Kämmerei
1.21 - Steuern und Finanzbuchhaltung
1.26 - Zentraleinkauf und Vergabewesen
1.27 - EDV und Kommunikationswesen
1.28 - Gebäudemanagement
0.04 - Gleichstellung von Mann und Frau
0.05 - Suchtberatung
0.08 - Personalrat
0.09 - Gleichstellung von Behinderten

Geschäftsführung: ZD 0.13 (künftig im zentralen Sitzungsdienst)

Zuständigkeit bzw. abschließende Entscheidung
  1. Generalklausel: Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet über alle Angelegenheiten, für die der Rat nicht ausschließlich zuständig ist und für die nicht anderweitig die Zuständigkeit einer Bezirksvertretung oder eines Ausschusses oder der Oberbürgermeisterin festgelegt ist. (Ziff. 16.2 Hauptsatzung)
  2. Der Haupt- und Finanzausschuss stimmt die Arbeiten aller Ausschüsse aufeinander ab. Hierzu berät er über von einander abweichende Fachausschussempfehlungen, wenn verschiedene Fachausschüsse mit den Vorbereitungen und Beratungen von fachgebietsüberschreitenden Angelegenheiten betraut sind, deren abschließende Entscheidung dem Rat vorbehalten ist. Gleiches gilt, wenn ein Fachausschuss und eine Bezirksvertretung oder verschiedene Bezirksvertretungen beteiligt sind und voneinander abweichende Empfehlungen abgeben. (§ 59 Abs. 1 GO NRW i. V. m. Ziff. 16.3 HauptS)
  3. Eilbeschlüsse in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls eine Einberufung des Rates nicht rechtzeitig möglich ist  (§ 60 Abs. 1 Satz 1 GO NRW)
  4. Entscheidungen über Streitigkeiten der Bezirksvertretungen untereinander und zwischen Bezirksvertretungen und den Ausschüssen über Zuständigkeiten im Einzelfall (§ 37 Abs. 2 GO NRW)
  5. Entscheidung über die Planung von Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung im Rahmen der vom Rat festgelegten allgemeinen Richtlinien  (§ 61 GO NRW)  (Ziff. 16.4 HauptS)
  6. Anhörung bei abweichenden Meinungen der Beigeordneten im Verwaltungsvorstand  
    (§ 70 Abs 4 GO NRW)
  7. Genehmigung vor Antritt von Dienstreisen im Sinne des Landesreisekostengesetzes für die Stellvertreter der Oberbürgermeisterin, die Bezirksvertretungen, die Ausschüsse und die Gremien im Sinne von Ziff. 17.5 HauptS, der Mitglieder von Beiräten und anderen Gremien nach Ziff. 17.5 HauptS, der Mitglieder von Bezirksvertretungen, Ausschüssen, Beiräten und anderen Gremien nach Ziff. 17.5 HauptS, wenn diese mehrtägig sind  (Ziff 22.3 HauptS)
  8. Anhörung vor der Bestellung geeigneter Personen als Gutachter für den Gutachterausschuss nach § 2 Abs. 1 GAVO1 durch den Regierungspräsidenten  (Rat 28.05.2001)
  9. Entscheidung über Weisungen der Oberbürgermeisterin bei fehlender Übereinstimmung zwischen Oberbürgermeisterin und dem Betriebsausschuss der Remscheider Entsorgungsbetriebe
    (§ 6 Eigenbetriebsverordnung; § 6 Abs. 2 Satzung REB)
  10. Der Haupt- und Finanzausschuss trifft die verfahrensleitenden Beschlüsse bei der Aufstellung von Bauleitplänen, soweit sie nicht nach Ziffer 10.14.1 HauptS auf die Bezirksvertretungen übertragen sind; ausgenommen sind abschließende Beschlüsse im Flächennutzungsplanverfahren und abschließende Satzungsbeschlüsse auf der Grundlage des Baugesetzbuches und des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch.  (Ziff. 16.5 HauptS)
  11. Entscheidung über die Zurückstellung von Baugesuchen nach § 15 BauGB
  12. Entscheidung über Ausnahmen von Veränderungssperren nach § 14 (2) BauGB
  13. Überprüfung von Anregungen und Beschwerden in allen Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat und Abgabe einer Empfehlung  (§ 24 GO NRW ,  Ziff. 31.1 ff HauptS)
  14. Beratung über Planungen zu Maßnahmen der Raumordnung und Landesplanung sowie städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen sowie alle wesentlichen Geschäftsvorfälle, soweit sie die Agenda 21 betreffen
  15. Vorbereitung der Haushaltssatzung und Entscheidungen für die Ausführung des Haushaltsplanes, soweit nicht die Zuständigkeit anderer Ausschüsse oder des Rates gegeben ist  (§ 59 Abs. 2 GO NRW)
  16. Entscheidungen über den Erlass von Ansprüchen, soweit sie von ihrer Bedeutung den Umfang der Geschäfte der laufenden Verwaltung übersteigen  (über 250.000 EUR) Ziff. 8.2.3.2 AGA)
  17. An- und Vornahme von Schenkungen
  18. Vorbereitung der Änderung von Steuersatzungen
  19. Für Bedienstete in Führungspositionen trifft der Haupt- und Finanzausschuss Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zur Gemeinde verändern, im Einvernehmen mit der Oberbürgermeisterin, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande, kann der Rat die Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder treffen. Bei Entscheidungen des Rates nach Satz 2 und 3 stimmt der Oberbürgermeisterin nicht mit. Erfolgt keine Entscheidung nach Satz 2 oder 3, gilt Satz 1. Bedienstete in Führungsfunktionen sind Leitungen von Organisationseinheiten bzw. Geschäftsbereichen, die dem Oberbürgermeisterin oder einem Beigeordneten oder der Betriebsleitung eines Eigenbetriebs unmittelbar unterstehen, mit Ausnahme von Bediensteten mit Aufgaben eines persönlichen Referenten oder Pressereferenten. Entscheidungen im Sinne dieser Regelung sind bei den Beamtinnen und Beamten die Ernennung, Beförderung und die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Veranlassung de Oberbürgermeisterin, bei den übrigen Bediensteten der Abschluss, die Änderung (u.a. Eingruppierung) und die Beendigung von Arbeitsverträgen (einschließlich Gewährung von Altersteilzeit).  (HauptS Ziff. 24.4)
  20. Freigabe von neuen Maßnahmen oder Investitionsprojekten nach vorheriger Beratung in den Fachausschüssen
  21.  Entscheidung über den Ankauf, Veräußerung und Belastung von Grundvermögen nach vorheriger Anhörung des Ausschusses für Bauen und Denkmalpflege. Grundstücksgeschäfte im Wert von unter 10.000 Euro gelten als Geschäfte der laufenden Verwaltung gemäß § 41 Abs. 3 GO NRW
  22. Freigabe von Mitteln für die Instandsetzung städt. Wohn- und Geschäftshäuser (Sonderkonto außergewöhnliche Instandsetzungen und Wertverbesserungen)
  23. Entscheidung über den Abbruch städtischer Häuser, falls die Grundstücke nicht speziell für diesen Zweck erworben wurden
  24. Entscheidung über die Übernahme der Abbruchkosten privater Bauten auf städtischen Grundstücken
  25. Entscheidung über Miet- und Pachtverträge wesentlicher Objekte, wenn eine Gesamtjahresmiete oder -pacht von 15.000 € überschritten wird
  26. Entscheidung über die preisliche Anpassung in den
    a) Richtlinien der Stadt Remscheid über die Vermietung, Verpachtung und Verleihung von städtischen Grundstücken
    b) Richtlinien der Stadt Remscheid über die Vermietung von städtische Garagen, Parkpaletten und Einstellplätzen
Unsere Mitglieder im Haupt- und Finanzausschuss

Mitglied

Wieland Gühne
Info zur Person

1. Stellvertreter

Waltraud Bodenstedt
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2. Stellvertreter

Frank Schneider
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