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Finanzierung der Ratsfraktionen
Finanzierung der Ratsfraktionen
| Grundsätzliches
Die Kontrolle des Stadtrates über die Verwaltung ist gem. Gemeindeordnung (GO) NRW seine wesentliche Aufgabe. Um dieser Aufgabe gerecht zu werden, müssen den Ratsmitgliedern einerseits die dafür notwendigen Informationen zur Verfügung stehen, anderseits müssen die Informationen aufgearbeitet werden. Diese Aufgaben werden in der Regel durch die Fraktionen wahrgenommen. In Anbetracht der Fülle an Informationen und der Komplexität der Entscheidungen, sind diese Arbeiten nicht "nebenher" zu leisten. Umfangreiches Aktenstudium, Klärung von Wirtschafts- und Rechtsfragen, Wissen über Verwaltungsabläufe, Sozialgesetzgebung und Baurecht erfordern ein professionelles Arbeiten der Fraktionen. Dieses ist unabdingbar, um eine Kontrolle gegenüber der Verwaltung mit ihren Fachleuten und Spezialisten der einzelnen Fachbereiche, sicherzustellen. Aus diesem Grund haben die Fraktionen einen Rechtsanspruch auf Gewährung von Haushaltsmitteln zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung. W.i.R stellen als erste Fraktion in Remscheid die Strukturen und die absoluten Summen der Fraktionszuwendungen und der Entschädigungen für ehrenamtliche Politiker transparent dar. In den folgenden Aufstellungen beziehen wir uns auf die Gemeindeordnung (GO) des Landes NRW und die Hauptsatzung (HauptS) der Stadt Remscheid sowie auf die Entschädigungsverordnung (EntschVO). Fraktion Laut § 56 Abs.1 der Gemeindeordnung (GO) NRW können die Mitglieder des Rates und der Bezirksvertretung Fraktionen bilden. Eine Fraktion im Rat der Stadt Remscheid muss aus mindestens 2 Personen bestehen. Die Fraktionen dürfen die Mittel ausschließlich für die Geschäftszwecke der Fraktion verwenden. Dazu gehört u. a.: |
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| - | Anmietung von Büroräumen, wenn diese nicht von der Stadt zur Verfügung gestellt werden | ||||||||||||||||||||||||||||
| - | Ausstattung des Büros und laufender Bürokosten (Telefon, Kopierkosten, Porto etc.) | ||||||||||||||||||||||||||||
| - | KFZ- Kosten für den Geschäftsbedarf der Fraktionsführung | ||||||||||||||||||||||||||||
| - | Fachliteratur, Zeitungen, Zeitschriften | ||||||||||||||||||||||||||||
| - | Bewirtung von Gästen, Hinzuziehung von externen Referenten, Gutachter etc | ||||||||||||||||||||||||||||
| - | Klausurtagungen mit Übernachtungskosten z.B. anlässlich von Haushaltsberatungen | ||||||||||||||||||||||||||||
| - | Personalkosten, sofern die Gemeinde kein Personal zur Verfügung stellt | ||||||||||||||||||||||||||||
| - | Beiträge zu kommunalpolitischen Vereinigungen | ||||||||||||||||||||||||||||
| - | Öffentlichkeitsarbeit der Fraktion | ||||||||||||||||||||||||||||
| - | Reisekosten für Reisen im Auftrag der Fraktion | ||||||||||||||||||||||||||||
| Unzulässig ist eine Verwendung der Zuwendungen für Zwecke der Parteiarbeit. | |||||||||||||||||||||||||||||
| Finanzierung der Ratsfraktionen in Remscheid | |||||||||||||||||||||||||||||
| Grundbetrag pro Fraktion: 765 Euro monatlich zusätzlich pro Ratsmitglied: 63 Euro monatlich |
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daraus ergibt sich für die Fraktionen folgende Sachkostenzuwendung
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| Personalkostenersatz an die Ratsfraktionen gem. § 56 Abs. 3 Gemeindeordnung Nordrhein - Westfalen (GO NRW) und gem. Ziffer 21.3.3 der Hauptsatzung der Stadt Remscheid (HauptS) ist ein Personalkostenersatz bis zur Höhe des Bruttogehaltes für einen Beschäftigten, Fraktionen mit einer Größe von mehr als einem Viertel der Ratsmitglieder für zwei Beschäftigte, nach Entgeldgruppe 10, Stufe 4, des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TvöD) sowie den Betrag des Arbeitgeberanteils an den Sozialversicherungsbeiträgen. Die Rechengröße für die Krankenversicherung bestimmt sich nach dem Satz der AOK Rheinland. |
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Das bedeutet für die Fraktionen ab dem Wahljahr 2009
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| Zuwendungen an die Fraktionen in den Bezirksvertretungen zu den Aufwendungen für die Geschäftsführung gem. Ziffer 21.4 der (HauptS) Grundbetrag 25 Euro monatlich |
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Das bedeutet für die Fraktionen in allen Bezirksvertretungen ab dem Wahljahr 2009 zusammen
Da die W.i.R. und DIE LINKE keine Fraktionen in den Bezirksvertretungen bilden können, gibt es keine Zuwendungen. |
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Entschädigungen In diesen Vorschriften wird der Anspruch auf den Ersatz von Verdienstausfall, welcher durch die Mandatsausführung anfällt, die Aufwandsentschädigung für Ratsmitglieder sowie das Sitzungsgeld für Ausschussmitglieder wie folgt geregelt: Aufwandsentschädigung für Ratsmitglieder (RM) gem. §1 der EntschVO: |
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| Fraktionsvorsitzende ab 2 RM : | 684 Euro monatlich |
| Fraktionsvorsitzende ab 10 RM : | 1026 Euro monatlich |
| 1 stellv. Fraktionsvorsitzender ab 10 RM | 342 Euro monatlich |
| 2 stellv. Fraktionsvorsitzende ab 20 RM | je 342 Euro monatlich |
| 3 stellv. Fraktionsvorsitzende ab 30 RM | je 342 Euro monatlich |
| Bezirksvertreter : | 178,20 Euro monatlich |
| Zusätzliche Aufwandsentschädigung für Bezirksbürgermeister, Fraktionsvorsitzende und deren Stellvertreter gem. GO NRW § 36 Abs.4 und gem. § 3 der EntschVO | |
| Bezirksbürgermeister: | 356,20 Euro monatlich |
| stellv. Bezirksbürgermeister : | 178,20 Euro monatlich |
| Fraktionsvorsitzende : | 178,20 Euro monatlich |
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Sitzungsgeld für Sachkundige Bürger (SB) in Ausschüssen für die Teilnahme an Ausschusssitzungen gem. § 45 Abs.4 und gem. § 2 der EntschVO: 26,50 Euro pro Sitzungsteilnahme ( für Ratsmitglieder und Bezirksvertreter ist das Sitzungsgeld mit der Pauschale abgegolten) Entschädigung Verdienstausfall |
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Jahresergebnisse |
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| Jährliche Zuwendungen an die Fraktionen laut Haushaltsplan in €uro | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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